Satzung

Satzung der „Wählergemeinschaft Heiligenstedtenerkamp “

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Wählergemeinschaft trägt den Namen „Wählergemeinschaft Heiligenstedtenerkamp“ (WGH).
  2. Die WGH ist ein nicht rechtsfähiger Verein und hat ihren Sitz in der Gemeinde Heiligenstedtenerkamp.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Die WGH ist eine parteiübergreifende Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Heiligenstedtenerkamp, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und damit die gemeindliche Entwicklung im Sinne des Allgemeinwohls zu fördern.
  1. Die WGH nimmt an Kommunalwahlen teil und übt ihre Tätigkeit nach den freiheitlich- demokratischen Grundsätzen des Grundgesetzes aus.
  2. Die WGH hat die Aufgabe, das öffentliche Leben im Sinne einer demokratischen Ordnung mit zu gestalten. Sie will auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und zur Teilnahme an praktischer Kommunalpolitik anregen. Durch geeignete Veranstaltungen soll aktiv auf die Bürgerinnen und Bürger zugegangen werden, um Interessen, Wünsche und Bedarfe zu ermitteln.
  3. Die WGH gibt sich ein Programm, das die kommunalpolitischen Ziele festlegt.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Wählergemeinschaft können Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Heiligenstedtenerkamp werden, die nach den Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes des Landes Schleswig-Holstein wahlberechtigt sind. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und das Programm der Wählergemeinschaft an.
  2. Die Mitgliedschaft muss förmlich beantragt werden. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  3. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsgemäßen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe dieser Wählergemeinschaft.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
    1. Ein Austritt ist jederzeit auch während des laufenden Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen möglich. Für den Austritt ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erforderlich. Der Austritt wird sofort wirksam. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
    2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist nur zulässig, wenn das Mitglied
      • in grober Art und Weise gegen diese Satzung verstoßen hat,
      • den Zweck dieser Wählergemeinschaft erheblich missachtet und ihr dadurch geschadet hat,
      • Beschlüsse der Organe dieser Wählergemeinschaft wiederholt ignoriert hat,
      • vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
      • der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist oder
      • der Wählergemeinschaft erheblichen Schaden zugefügt hat.

Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

  1. Gegen den Beschluss nach Ziffer 4.2 steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht statt gibt, hat die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.

§ 4 Finanzielle Mittel

  1. Die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die WGH durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen aller Art.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist spätestens bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Finanzielle Mittel der WGH dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 5 Organe der WGH

Organe der WGH sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Fraktion

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der/m Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in zweimal in jedem Kalenderjahr einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    1. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
    2. auf Beschluss des Vorstands
    3. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Wählergemeinschaft unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in geeigneter Form mindestens zwei Wochen vorher. Die jeweilige Tagesordnung ist den Mitgliedern in der Einladung bekanntzugeben.
  4. Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
  • die Wahl des Vorstands,
  • die Grundsätze, nach denen die Aufgaben und Ziele der Wählergemeinschaft erfüllt werden sollen,
  • wesentliche Arbeitsinhalte und das Programm der Wählergemeinschaft
  • die Bildung von Fachausschüssen für bestimmte Schwerpunktaufgaben,
  • die Festsetzung von Beiträgen,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
  • die Änderung der Satzung und
  • die Auflösung der Wählergemeinschaft.
  1. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird mit der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung in geeigneter Form versandt.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die nächste Mitgliederversammlung einzubringen. Diese müssen schriftlich mit Begründung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der/m Vorsitzenden oder seiner/m Stellvertreter/in eingehen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    • Die/der Vorsitzende
    • Die/der stellvertretende Vorsitzende
    • Die/der Schriftführer/in
    • Die/der Kassenwart/in.
  1. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.
  1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
  3. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
    • für die Ziele der Wählergemeinschaft zu werben,
    • die Mitglieder über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der gemeinsamen Arbeit anzuregen,
    • die Belange der Wählergemeinschaft im Außenverhältnis zu vertreten,
    • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
    • in den Mitgliederversammlungen und bei Bedarf über Beschlüsse und andere Aktivitäten zu berichten,
  1. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstands abberufen werden. Für ihre Abberufung gelten die Gründe des § 3 Ziffer 4.2 entsprechend. Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, auf der über den Antrag auf Abberufung entschieden werden soll.

§ 8 Die Fraktion

Aufgaben und Arbeitsweise der Fraktion werden in der Geschäftsordnung der Fraktion geregelt.

§ 9 Rechnungsprüfung

  1. Der Jahresabschluss sowie der Kassenbericht werden zum Ende des Geschäftsjahres von den Rechnungsprüfern geprüft.
  2. Es werden zwei Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeiten sind dabei so festzulegen, dass sie jeweils um  ein Jahr versetzt sind. Die Rechnungsprüfer bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens hat die Nachbesetzung zu erfolgen.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist  möglich.
  2. Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann offen gewählt werden, wenn kein/e anwesender Wahlberechtigte/r widerspricht.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit ist diese einmal zu wiederholen. Bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
  4. Eine Wahl ist abgeschlossen, wenn die gewählte Person die Wahl angenommen hat.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in gewählt, deren/dessen Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl dauert.
  6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich andere Bestimmungen trifft. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.

§ 11 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Gemeindewahlen

  1. Soweit die „Wählergemeinschaft Heiligenstedtenerkamp“ sich an Wahlen beteiligt, sind für die Aufstellung von Wahlvorschlägen die einschlägigen Bestimmungen für Schleswig – Holstein maßgebend.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Form und Ablauf der Kandidatenwahl und

beschließt über die Wahlvorschläge.

  1. Als Bewerber können nur Mitglieder der WGH aufgestellt werden.
  1. Jede/r Bewerber/in erhält die Gelegenheit sich vorzustellen.

§ 12 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Die Änderung der Satzung der WGH kann nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung genannt ist.
  2. Die Änderung der Satzung der WGH wird durch eine Zweidrittel-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen  Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung hat entsprechend den Bestimmungen des § 6 dieser Satzung zu erfolgen.
  2. Die Auflösung der Wählergemeinschaft ist erfolgt, wenn eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies in offener Abstimmung beschlossen hat.
  3. Das Vermögen der Wählergemeinschaft fällt bei Auflösung an die Gemeinde Heiligenstedtenerkamp, die es für soziale Zwecke einzusetzen hat.
  4. Die Mitglieder der Wählergemeinschaft haben im Falle der Auflösung keine Ansprüche auf das Vermögen.

§ 15 Haftung der Mitglieder

  1. Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vermögen der WGH beschränkt.
  2. Die Mitglieder und der Vorstand haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für durch die WGH eingegangene Verpflichtungen.

§ 16 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern personenbezogene Daten erhoben.
  2. Die Erhebung der personenbezogenen Daten ist dem Mitglied der Wählergemeinschaft bei Eintritt in die Wählergemeinschaft auf dem Eintrittsformular schriftlich anzuzeigen.
  3. Die Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  4. Die Wählergemeinschaft veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am (09.03.2017) beschlossen und tritt am (09.03.2017) in Kraft.